Artikel 31

Wahlen

(1) In ein Amt des Vorstands oder des Ausschusses können nur natürliche Personen, die Vereinsmitglied sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. 
(2) Zu wählen sind

a) der 1. Vorsitzende,

b) der 2. Vorsitzende,

c) der Kassier,

d) der stellvertretende Kassier,

e) der Schriftführer

f) der 1.Fähnrich

g) der 2. Fähnrich

h) der 1. Beisitzer,

i) der 2. Beisitzer und

j) die beiden Kassenprüfer. 

(3) Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt durch einfache Mehrheit der Generalversammlung. 

(4) Vor der Wahl des Vorstands oder des Ausschusses wird durch die anwesenden Mitglieder ein Wahlleiter bestimmt. Sollte der Wahlleiter zum Mitglied des Vorstands oder des Ausschusses gewählt werden, muss der Wahlleiter zurücktreten. Die anwesenden Mitglieder der Generalversammlung bestimmen dann einen neuen Wahlleiter 
(5) Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Ausschusses werden in der Form gewählt, die der Wahlleiter vor Beginn der Abstimmung anordnet. Auf Antrag eines Mitglieds der Generalversammlung ist in geheimer, schriftlicher Wahl abzustimmen. 

(6) Über die Wahl hat der Wahlleiter eine Niederschrift zu erstellen. Diese soll Ort und Zeit der Wahlveranstaltung die Wahlvorschläge, die Kandidaten sowie das Wahlergebnis enthalten. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter zu unterschreiben. 


Artikel 32

Ehrungen

An Personen, die sich um den Arbeiter- und Burschenverein Kammer besondere Verdienste erworben haben, können Ehrendiplome, Ehrennadeln oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 

 

Artikel 33

Mitteilungspflicht an das Finanzamt

Beschlüsse über Änderungen bezüglich des Zwecks des Arbeiter-und Burschenvereins Kammer oder über Satzungsänderungen, die die Mildtätigkeit oder sonstige Steuerbegünstigung sowie die Auflösung des Vereines betreffen, sind dem Finanzamt Traunstein als zuständiges Finanzamt anzuzeigen. 


Artikel 34

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 


Artikel 35

Gründungsdatum

Der Arbeiter- und Burschenverein Kammer wurde am 15. August 1903 gegründet. 

 

Artikel 36

Tag der Satzungserrichtung

Der Tag der Satzungserrichtung ist der 20. Februar 2005.