Artikel 16

Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassier,

d) dem stellvertretenden Kassier,

e) dem Schriftführer, dem 1. Beisitzer,

g) dem 2. Beisitzer,

h) dem 1. Fähnrich,

i) dem 2. Fähnrich. 

 

Artikel 17

Zuständigkeit des Ausschusses 

(1) Der Ausschuss ist für alle Angelegenheiten des Arbeiter- und Burschenvereins Kammer zuständig, die nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der der Generalversammlung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Generalversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung bzw. Veranlassung der Vollziehung,

c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

f) Erteilung von Weisungen an den Vorstand,

g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Der Ausschuss soll wichtige Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Finanzhöhe oder aus sonstigen Gründen von erheblicher Bedeutung sind, zu seiner Absicherung der Generalversammlung vorzulegen.

 

Artikel 18

Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentlichen Zuschüsse aufgebracht.

(2) Der Kassier hat alle Einnahmen und Ausgaben geordnet und übersichtlich aufzuzeichnen. Belege zu Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren. Die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand der Vereinskasse verglichen werden kann.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei unabhängigen Kassenprüfern, der jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der Kassier soll durch die Generalversammlung entlastet werden. 

 

Artikel 19

Aufzeichnungspflicht des Schriftführers

(1) Der Schriftführer hat die Pflicht, die Chroniken des Vereins zu führen und zu pflegen.

(2) Er ist verantwortlich für die Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses. Er hat dem Ausschuss Einblick zu gewähren.

(3) Der Schriftführer hat Belege über den Ein- und Austritt von Mitgliedern gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Mitgliederanspruch auf Einsicht oder Aushändigung des Mitgliederverzeichnisses besteht nicht. 

 

Artikel 20

Die Beisitzer

(1) Die Beisitzer des Vereins sind der 1. Beisitzer und der 2. Beisitzer.

(2) Aufgabe der Beisitzer ist es, den Vorstand zu unterstützen und beratend tätig zu werden.