Artikel 11

Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Euro zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Generalversammlung im voraus für das Vereinsjahr.

(3) Ehrenmitglieder des Arbeiter- und Burschenvereins Kammer sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich Anfang Januar fällig und durch eine zuvor erteilte Einzugsermächtigung von der zuletzt beim Kassier schriftlich hinterlegten Kontoverbindung eingezogen oder per Überweisung bezahlt.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist im Eintrittsjahr für das ganze Kalenderjahr zu entrichten.

(6) Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass ihre zuletzt angegebene Kontoverbindung aktuell und durch den Mitgliedsbeitrag belastbar ist.

(7) Alle Kosten, die durch Nichtbeachtung von Artikel 11 der Satzung entstehen, werden dem Mitglied angelastet.

 

Artikel 12

Organe der Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

b) der Ausschuss und

c) die Generalversammlung

 

Artikel 13

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

 

Artikel 14

Vertretungsbefugnis des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB sind je-weils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
(2) Im Innenverhältnis müssen die Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB bei Rechtsgeschäften, die den Arbeiter- und Burschenverein Kammer über den Betrag von 200 Euro hinaus verpflichten, die Zustimmung des Ausschusses einholen. 

Artikel 15

Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist Teil des Ausschusses. Seine Mitglieder sind, Vertretungs- und Repräsentationsorgane nach außen und gegenüber Dritten im Rechtsverkehr.

(2) Im Innenverhältnis gilt: Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte nach den Weisungen des Ausschusses und der Generalversammlung zu führen.

(3) Er hat auch sonstige Beschlüsse des Ausschusses und der Generalversammlung zu vollziehen beziehungsweise die Vollziehung zu veranlassen.